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Neue Satzung_ab_12.03.2019-1.docx
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Satzung

Förderverein Realschule Spaichingen

§1 Name und Sitz des Vereins

 

(1)   Der Verein führt den Namen “Förderverein Realschule Spaichingen”

 

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Spaichingen

 

(3)   Der Verein ist im Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 460495 eingetragen.

 

§ 2 Zweck

 

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks – und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, dies geschieht durch die ideelle, materielle und finanzielle Förderung der Realschule Spaichingen.

 

(2)   Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr.1 der Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Einrichtung / des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

 

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden.

 

(3)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

 

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr endet am 31.12.2006.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1)   Alle an der Verwirklichung des Vereinszwecks interessierten natürlichen und juristischen Personen können Mitglied werden. Voraussetzung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(2)   Jedes Mitglied entrichtet einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag. Der Beitrag ist in einer Summe zu entrichten. Neu eingetretene Mitglieder haben im Aufnahmejahr den vollen Beitrag zu entrichten.

 

(3)   Die Mitgliedschaft endet:

 

a) mit dem Tod des Mitglieds

 

b) durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres.

 

c) Durch Ausschluss. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied

 

- ein Verhalten an den Tag legt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen oder
  schwerwiegend zu beeinträchtigen.

 

- gegen die Satzung, Vereinsbeschlüsse oder Weisungen des Vorstands vorsätzlich oder grob
  fahrlässig verstößt.

 

- den Mitgliedsbeitrag innerhalb zweier aufeinander folgender Jahre nicht entrichtet.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

(1)   Die Organe des Vereins sind:

 

a)Die Mitgliederversammlung

 

b)     Der Vorstand

 

c)Der erweiterte Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Sie ist zuständig und entscheidet über alle den Verein grundlegend betreffende Belange, soweit diese nicht zum Aufgabenbereich des Vorstands gehören, insbesondere:

 

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer

 

b) Entlastung und Wahl des Vorstands einschließlich des erweiterten Vorstands.

 

c) Satzungsänderungen

 

d) Festsetzung der Beiträge

 

e) Wahl der Kassenprüfer

 

f) Festlegung der Richtlinien über die Verwendung der vorhandenen Mittel.

 

(2)         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie findet einmal jährlich statt.

 

(3)         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

 

(4)         Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einberufung stets beschlussfähig. Jedes anwesende Vereinsmitglied hat einfaches Stimmrecht.

 

(5)         Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Grundsätzlich entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit.

 

(6)         Der Kassier ist verpflichtet, der Mitgliedsversammlung einen genauen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr (Kalenderjahr) vorzulegen. Die Kassenprüfung wird vor Beginn der Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer vorgenommen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

(7)         Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied anschließend zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem 1. Vorsitzenden

 

b) dem 2. Vorsitzenden

 

c) dem Kassier

 

d) dem Schriftführer

 

(1)   Der Vorstand ist zuständig für alle sich aus dem laufenden Vereinsbetrieb ergebenden Belange. Dieser kann zur Bewältigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.

 

(2)   Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Beiträge, Spenden und Erträge, im Sinne der Vereinszwecke und im Benehmen mit dem erweiterten Vorstand.

 

(3)   Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung oder im Auftrag des 1. Vorsitzenden handeln.

 

(4)   Der erste Vorsitzende und der Kassier werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der zweite Vorsitzende und der Schriftführer werden in der konstituierenden Sitzung einmalig für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Danach von der Mitgliederversammlung immer für die Dauer von drei Jahren.

 

(5)   Die Gewählten bleiben solange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

 

§ 9 Erweiterter Vorstand

 

(1)   Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand mit Rat und Tat bei der Erfüllung des Vereinszwecks. Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Sitzung mit dem erweiterten Vorstand einzuberufen.

 

(2)   Der erweiterte Vorstand ist stimmberechtigt und besteht aus:

 

a) den Vorstandsmitgliedern

 

b) vier Beisitzern

 

c) dem Leiter / der Leiterin der Realschule

 

d) der Verbindungslehrkraft der Realschule

 

e) dem Schülersprecher / der Schülersprecherin der SMV (Schülermitverantwortung)

 

(3)   Die Vertreter der Schulleitung, die Verbindungslehrkraft, der/die Elternbeiratsvorsitzende
und die Schülermitverantwortung sind kraft ihres Amtes Mitglied im erweiterten Vorstand.

 

(4)  Die Beisitzer des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Beisitzer während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

(1)   Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

(2)   Der Verein ist aufgelöst, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vereinsvermögen an den Schulträger, die Stadt Spaichingen, über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.